Statuten
Des Vereines MAC-Mistelbach / Paasdorf
ZVR Nr:389712797117
§1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen MAC-Mistelbach/Paasdorf
(2) Er hat seinen Sitz in Bahnstraße 13/1 2130 Mistelbach
und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen in allen Bundesländern ist beabsichtigt.
§2. Zweck
Der Verein dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt Modellbau /
RC Car Rennsport
§3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
(a) Vorträge und gesellige Zusammenkunft
(b) Mitteilungsblatt
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
(a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
(b) Veranstaltungen
(c) Spenden, Sponsoren, Campinggebühren
(d) Abhaltung eines Flohmarktes
(e) Einnahmen aus Vermietung von Werbeflächen
(f) Führen einer Kantine, deren allfälliger Gewinn den Zwecken des Vereines zugeführt wird;
§4. Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der solche, die die Vereinstätigkeit vor
allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind
Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§5. Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen die (Beschränkungen z.B.
hinsichtlich des Alters, des Geschlechtes, der Staatsbürgerschaft, des Berufes, der
Unbescholtenheit usw. möglich, aber nicht geboten), sowie juristische Personen
werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der
Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung.
(4) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern
durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des
Vereines wirksam.
§6. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch
Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand
mindestens 3 Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie
erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen wenn dieses trotz 3
maliger Mahnung länger als 4 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im
Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge
bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen gröber
Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu
deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen)
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen
von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und
die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der
Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den
ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern
und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch
erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane
zu beachten. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind zur pünktlichen
Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
§8. Vereinsorgane
(1) Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§9 und 10) der Vorstand (§11 bis 13),
die Rechnungsprüfer (§14), der Sekretär (§15) und das Schiedsgericht (§16).
§9. Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten
nach Beginn des Kalenderjahres statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der
Ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens 4
oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 8 Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind
alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die
Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die
Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 8 Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind
nur die ordentliche und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (Juristische
Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes
auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.)
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder
(bzw. ihrer Vertreter) (Abs 6.) beschlussfähig ist die Generalversammlung zur festgesetzten
Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit
derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen
beschlussfähig ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel
mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereines geändert
oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein
Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende
Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§10. Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses;
(2) Beschlussfassung über den Voranschlag;
(3) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
(4) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für
außerordentliche Mitglieder;
(5) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
(6) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
(7) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
(8) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§11. Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem
Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem
Stellvertreter.
(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines
gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu
kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuhalten ist.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl
eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder Wählbar.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich
oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert,
obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.9) und Rücktritt (Abs.10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder entheben.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an
die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2)
eines Nachfolgers wirksam.
§12. Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die
Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses;
(2) Vorbereitung der Generalversammlung;
(3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(5) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitglieder;
(6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
§13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines,
insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in
der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch die
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes
fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen
jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm
obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(3) Der Kassier ist für die Ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein
verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch
Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
(5) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des
Kassiers ihre Stellvertreter.
§14. Die Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren
gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des
Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der
Überprüfung zu berichten.
(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs. 3,8,9 und 10
sinngemäß.
§15. Der Sekretär
Der Sekretär ist Angestellter des Vereines. Er hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der
laufenden Geschäfte des Vereines gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich. Er ist für
die laufenden Geschäfte allein zeichnungsberechtigt.
§16. Das Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das
Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird
derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 30 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als
Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des
Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine
Entscheidungen sind endgültig.
§17. Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch sofern Vereinsvermögen vorhanden ist über die
Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss
darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt
ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
*Alle männlichen Bezeichnungen in diesem Statut gelten auch in der weiblichen Form.